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Der Sicherheitsrat,
unter Hinweis auf alle seine früheren
einschlägigen Resolutionen, insbesondere seine Resolutionen 661 (1990) vom 6.
August 1990, 678 (1990) vom 29. November 1990, 686 (1991) vom 2. März 1991, 687
(1991) vom 3. April 1991, 688 (1991) vom 5. April 1991, 707 (1991) vom 15.
August 1991, 715 (1991) vom 11. Oktober 1991, 986 (1995) vom 14. April 1995 und
1284 (1999) vom 17. Dezember 1999 sowie alle einschlägigen Erklärungen seines
Präsidenten,
sowie unter Hinweis auf seine Resolutionen 1382 (2001) vom 29. November
2001 und seine Absicht, diese vollständig durchzuführen,
in Erkenntnis de Bedrohung, die Iraks Nichtbefolgung der Resolutionen des
Rates sowie die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Langstreckenflugkörpern
für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit darstellen,
daran erinnernd, dass die Mitgliedstaaten durch seine Resolution 678
(1990) ermächtigt wurden, alle erforderlichen Mittel einzusetzen, um seiner
Resolution 660 (1990) vom 2. August 1990 und allen nach Resolution 660 (1990)
verabschiedeten einschlägigen Resolutionen Geltung zu verschaffen und sie
durchzuführen und den Weltfrieden und die internationale Sicherheit in dem
Gebiet wiederherzustellen,
ferner daran erinnernd, dass er als notwendigen Schritt zur Herbeiführung
seines erklärten Ziels der Wiederherstellung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit in dem Gebiet Irak mit seiner Resolution 687 (1991)
Verpflichtungen auferlegte,
missbilligend, dass Irak die in Resolution 687 (1991) verlangte genaue,
vollständige und endgültige Offenlegung aller Aspekte seiner Programme zur
Entwicklung von Massenvernichtungswaffen und von ballistischen Flugkörpern mit
einer Reichweite von mehr als 150 Kilometern sowie aller seiner Bestände
derartiger Waffen, ihrer Komponenten und Produktionseinrichtungen und ihrer
Standorte sowie aller sonstigen Nuklearprogramme, einschließlich jener, bezüglich
derer Irak geltend macht, dass sie nicht Zwecken im Zusammenhang mit kernwaffenfähigem
Material dienen, nicht vorgenommen hat,
ferner missbilligend, dass Irak den sofortigen, bedingungslosen und
uneingeschränkten Zugang zu den von der Sonderkommission der Vereinten Nationen
(UNSCOM) und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) bezeichneten Stätten
wiederholt behindert hat und dass Irak nicht, wie in Resolution 687 (1991)
gefordert, voll und bedingungslos mit den Waffeninspektoren der UNSCOM und der
IAEO kooperiert hat und schließlich 1998 jede Zusammenarbeit mit der UNSCOM und
der IAEO eingestellt hat,
missbilligend, dass die in den einschlägigen Resolutionen geforderte
internationale Überwachung, Inspektion und Verifikation von
Massenvernichtungswaffen und ballistischen Flugkörpern in Irak seit Dezember
1998 nicht mehr stattfindet, obwohl der Rat wiederholt verlangt hat, dass der in
Resolution 1284 (1999) als Nachfolgeorganisation der UNSCOM eingerichteten Überwachungs-,
Verifikations- und Inspektionskommission der Vereinten Nationen (UNMOVIC) und
der IAEO sofortigen, bedingungslosen und uneingeschränkten Zugang gewährt,
sowie mit Bedauern über die dadurch verursachte Verlängerung der Krise in der
Region und des Leids der irakischen Bevölkerung,
sowie missbilligend, dass die Regierung Iraks ihren Verpflichtungen nach
Resolution 687 (1991) betreffend den Terrorismus, nach Resolution 688 (1991)
betreffend die Beendigung der Unterdrückung seiner Zivilbevölkerung und die
Gewährung des Zugangs für die internationalen humanitären Organisationen zu
allen hilfsbedürftigen Personen in Irak sowie nach den Resolutionen 686 (1991),
687 (1991) und 1284 (1999) betreffend die Repatriierung von Staatsangehörigen
Kuwaits und dritter Staaten, die von Irak widerrechtlich festgehalten werden,
die Zusammenarbeit bei der Klärung ihres Verbleibs sowie die Rückgabe aller
von Irak widerrechtlich beschlagnahmten kuwaitischen Vermögenswerte nicht
nachgekommen ist,
unter Hinweis darauf, dass der Rat in seiner Resolution 687 (1991) erklärte,
dass eine Waffenruhe davon abhängen werde, dass Irak die Bestimmungen der
genannten Resolutione und namentlich die Irak darin auferlegten Verpflichtungen
akzeptiert,
fest entschlossen, dafür zu sorgen, dass Irak seine Verpflichtungen nach
Resolution 687 (1991) und den sonstigen einschlägigen Resolutionen vollständig,
sofort und ohne Bedingungen oder Einschränkungen einhält, und unter Hinweis
darauf, dass die Resolutionen des Rates den Maßstab für die Einhaltung der
Verpflichtungen Iraks bilden,
daran erinnernd, dass es für die Durchführung der Resolution 687 (1991)
und der sonstigen einschlägigen Resolutionen unerlässlich ist, dass die
UNMOVIC als Nachfolgeorganisation der Sonderkommission und die IAEO ihrer Tätigkeit
wirksam nachgehen können,
feststellend, dass das Schreiben des Außenministers Iraks vom 16.
September 2002 an den Generalsekretär ein notwendiger erster Schritt dazu ist,
Iraks anhaltende Nichtbefolgung der einschlägigen Ratsresolutionen zu
korrigieren,
ferner Kenntnis nehmend von dem Schreiben des Exekutivvorsitzenden der
UNMOVIC und des Generaldirektors der IAEO vom 8. Oktober 2002 an General Al-Sadi,
Mitglied der Regierung Iraks, in dem im Anschluss an ihr Treffen in Wien die
praktischen Regelungen festgelegt werden, die eine Voraussetzung für die
Wiederaufnahme der Inspektionen in Irak durch die UNMOVIC und die IAEO sind, und
mit dem Ausdruck seiner größten Besorgnis darüber, dass die Regierung Iraks
die in dem genannten Schreiben festgelegten Regelungen nach wie vor nicht bestätigt
hat,
in Bekräftigung des Bekenntnisses aller Mitgliedstaaten zur Souveränität
und territorialen Unversehrtheit Iraks, Kuwaits und der Nachbarstaaten,
mit Lob für den Generalsekretär und für die Mitglieder der Liga der
arabischen Staaten und ihren Generalsekretär für ihre diesbezüglichen Bemühungen,
entschlossen, die vollständige Befolgung seiner Beschlüsse
sicherzustellen,
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
1. beschließt, dass Irak seine Verpflichtungen nach den einschlägigen
Resolutionen, namentlich der Resolution 687 (1991), erheblich verletzt hat und
nach wie vor erheblich verletzt, indem Irak insbesondere nicht mit den
Inspektoren der Vereinten Nationen und der Internationalen
Atomenergie-Organisation (IAEO) zusammenarbeitet und die nach den Ziffern 8 bis
13 der Resolution 687 (1991) erforderlichen Maßnahmen nicht abschließt;
2. beschließt, wenn auch eingedenk der Ziffer 1, Irak mit dieser
Resolution eine letzte Chance einzuräumen, seinen Abrüstungsverpflichtungen
nach den einschlägigen Resolutionen des Rates nachzukommen; und beschließt
demgemäss, ein verstärkte Inspektionsregime einzurichten, mit dem Ziel, den
vollständigen und verifizierten Abschluss des mit Resolution 687 (1991) und späteren
Resolutionen des Rates eingerichteten Abrüstungsprozesses herbeizuführen;
3. beschließt, dass die Regierung Iraks, um mit der Erfüllung ihrer Abrüstungsverpflichtungen
zu beginnen, zusätzlich zur Vorlage der zweimal jährlich erforderlichen Erklärungen
der Überwachungs-, Verifikations- und Inspektionskommission der Vereinten
Nationen (UNMOVIC), der IAEO und dem Rat spätestens 30 Tage nach Verabschiedung
dieser Resolution eine auf dem neuesten Stand befindliche genaue, vollständige
und umfassende Erklärung aller Aspekte seiner Programme zur Entwicklung
chemischer, biologischer und nuklearer Waffen, ballistischer Flugkörper und
anderer Trägersysteme, wie unbemannter Luftfahrzeuge und für den Einsatz mit
Luftfahrzeugen bestimmter Ausbringungssysteme, einschließlich aller Bestände
sowie der exakten Standorte derartiger Waffen, Komponenten, Subkomponenten, Bestände
von Agenzien sowie dazugehörigen Materials und entsprechender Ausrüstung, der
Standorte und der Tätigkeit seiner Forschungs-, Entwicklungs- und
Produktionseinrichtungen sowie aller sonstigen chemischen, biologischen und
Nuklearprogramme, einschließlich jener, bezüglich derer sie geltend macht,
dass sie nicht Zwecken im Zusammenhang mit der Produktion von Waffen oder
Material dienen, vorlegen wird;
4. beschließt, dass falsche Angaben oder Auslassungen in den von Irak
nach dieser Resolution vorgelegten Erklärungen sowie jegliches Versäumnis
Iraks, diese Resolution zu befolgen und bei ihrer Durchführung uneingeschränkt
zu kooperieren, eine weitere erhebliche Verletzung der Verpflichtungen Iraks
darstellen und dem Rat gemeldet werden, damit er nach Ziffern 11 und 12 eine
Bewertung trifft;
5. beschließt, dass Irak der UNMOVIC und der IAEO sofortigen,
ungehinderten, bedingungslosen und uneingeschränkten Zugang zu ausnahmslos
allen, auch unterirdischen, Bereichen, Einrichtungen, Gebäuden, Ausrüstungsgegenständen,
Unterlagen und Transportmitteln gewährt, die diese zu inspizieren wünschen,
sowie sofortigen, ungehinderten und uneingeschränkten Zugang ohne Anwesenheit
Dritter zu allen Amtsträgern und anderen Personen, welche die UNMOVIC oder die
IAEO in der von ihre gewählten Art und Weise oder an einem Ort ihrer Wahl auf
Grund irgendeines Aspekts ihres jeweiligen Mandats zu befragen wünschen;
beschließt ferner, dass die UNMOVIC und die IAEO nach ihrem Ermessen
Befragungen innrehalb oder außerhalb Iraks durchführen können, dass sie die
Ausreise der Befragten und ihrer Angehörigen aus Irak erleichtern können und
dass diese Befragungen nach alleinigem Ermessen der UNMOVIC und der IAEO ohne
Beisein von Beobachtern der Regierung Iraks stattfinden können; und weist die
UNMOVIC an und ersucht die IAEO, die Inspektionen spätestens 45 Tage nach
Verabschiedung dieser Reolution wiederaufzunehmen und den Rat 60 Tage danach über
den neuesten Sachstand zu unterrichten;
6. macht sich das Schreiben des Exekutivvorsitzenden der UNMOVIC und des
Generaldirektors der IAEO vom 8. Oktober 2002 an General Al-Saadi, Mitglied der
Regierung Iraks, zu eigen, das dieser Resolution als Anlage beigefügt
ist, und beschließt, dass der Inhalt dieses Schreibens für Irak bindend ist;
7. beschließt ferner, in Anbetracht der von Irak lange unterbrochenen
Anwesenheit der UNMOVIC und der IAEO und zu dem Zweck, dass sie die in dieser
und in allen früheren einschlägigen Resolutionen festgelegten Aufgabne
wahrnehmen können, sowie ungeachtet früherer Vereinbarungen die nachstehenden
abgeänderten beziehungsweise zusätzlichen Regelungen festzulegen, die für
Irak bindend sind, um ihre Arbeit in Irak zu erleichtern:
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