Auch was ein Gottesmann von der Kanzel seiner Kirche herab predigt, hat einer gerichtlichen Wahrheitsprüfung standzuhalten. Zumindest wenn es sich dabei um irdische Aussagen handelt, sind diese nicht durch das Recht auf ungestörte Religionsausübung pauschal gedeckt. Darauf hat jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestanden (Az. 7 B 10.1272) und den Bischof des Bistums Regensburg zur Zahlung von 489,45 Euro vorgerichtlicher Anwaltskosten an einen Sozialwissenschaftler verurteilt.
So habe sich der Kirchenmann in seiner sonntäglichen Predigt mit der Abtreibungsproblematik beschäftigt. Unter namentlicher Nennung eines bekannten Publizisten ging er dabei auf dessen vermeintliche Bejahung einer "Kindstötung" ein. Dieser habe unter Berufung auf die einen Teil ihrer Jungen umbringenden Berggorillas die Frage gestellt, warum dies nicht auch die Menschen tun sollten. Und was daran verwerflich sei, wenn es ihnen doch der Naturtrieb so eingäbe.
Wobei es sich aber um eine untergeschobene und niemals so getroffene Aussage handele. Das sei eine klare Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der hier falsch zitierten Person, erklärt Medien-Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz.
Gerade bei einer Predigt aber sind laut Auffassung der bayerischen Richter besondere Ansprüche an Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit zu stellen. Könne sich der Betroffene doch nicht an gleicher Stelle und in gleicher Weise gegenüber den Zuhörern im Kirchenschiff wehren. Der beklagte Bischof habe seine Pflicht zur Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit nicht erfüllt.
Auch hier gilt das 8. Gebot “Du sollst kein falsches Zeugnis geben wider deinen Nächsten”!
Quellen: Deutsche Anwaltshotline AG (April 2011), Sueddeutsche.de
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