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Kirchliche Trauung ohne Standesamt?
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Die von der großen Koalition beschlossene Änderung des Personenstandsrechts erlaubt ab Januar 2009 kirchliche Trauungen, ohne dass die Partner standesamtlich geheiratet haben müssen. Seit Bismarcks Zeiten hatten die Kirchen immer wieder die Trennung von staatlichem Einfluss gefordert. Das Problem: Nun könnte man kirchlich den einen, standesamtlich einen anderen Partner heiraten.
Mit der Neuregelung wird damit nicht die seit 1876 in Deutschland obligatorisch eingeführte Zivilehe wieder abgeschafft. Das Eherecht nicht geändert worden. Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (§ 1310 Abs. 1 BGB). Nur aus ihr folgen rechtliche Wirkungen für die Ehepartner. Kirchlichen Trauungen oder religiösen Eheschließungsfeierlichkeiten wird dies auch in Zukunft nicht zukommen. Eine nicht vor dem Standesamt geschlossene Ehe hat danach grundsätzlich keine Rechtswirkungen. Der Wegfall der §§ 67 und 67a Personenstandsgesetz ändert hieran nichts.
Die seit 1876 bestehende Regelung entstammt dem Kulturkampf zwischen Preußen und der katholischen Kirche; in anderen EU-Staaten wie Österreich gibt es keine solche Koppelung. Diese schreibt für Deutschland aber auch das Reichskonkordat von 1933 fest. Es gestattet die kirchliche Einsegnung der Ehe vor der Ziviltrauung nur "im Falle einer lebensgefährlichen, einen Aufschub nicht gestattenden Erkrankung eines Verlobten" sowie "im Falle schweren sittlichen Notstandes". Der Pfarrer ist in solchen Fällen verpflichtet, dem Standesamt "unverzüglich Anzeige zu erstatten". Abgesehen davon gilt im alten Personenstandsgesetz eine kirchliche Vorabtrauung als Ordnungswidrigkeit.
Danach habe Geistliche bei Zuwiderhandlung eine Bestrafung gedroht. Zuletzt sei dies aber nur noch eine Ordnungswidrigkeit ohne Sanktion gewesen. Wie aus dem Protokoll zur Abstimmung über den Gesetzentwurf hervorgeht, wurden die Vorschriften, die Sanktionen gegen Priester vorsahen, aufgrund der fehlenden praktischen Bedeutung im neuen Gesetz ersatzlos gestrichen.
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Folgen des Wegfall der §§ 67 und 67 a PStG a.F.
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1. Christliche Eheschließungen: Ein Paar, das sich in Deutschland ohne standesamtliche Eheschließung nur kirchlich trauen lässt, befindet sich in einer Verbindung, die von staatlichem Recht als nichteheliche Gemeinschaft angesehen wird – mit allen Konsequenzen der Nichtanwendung des staatlichen Eherechts (Erbrecht, Steuerrecht, usw.). Nach ersten Verlautbarungen der evangelischen Kirche bleibt es dort wie bisher: Keine kirchliche Trauung ohne vorherige Zivilehe. Dem wird sich nach ersten Meldungen voraussichtlich auch die katholische Kirche anschließen.
2. Muslimische Eheschließungen: In muslimischen Staaten (die Türkei ist kein muslimischer Staat) gibt es nur religiöse Eheschließungen. Die Eheschließung ist ein Vertrag zwischen zwei Personen vor Zeugen. Jeder muslimische Geistliche kann Eheschließungen durchführen. Werden solche „Eheschließungen“ in Deutschland (ohne Beteiligung des Standesamtes) durchgeführt, handelt es sich aus der Sicht des deutschen Rechts regelmäßig um Nichtehen.
3. Eheschließungen in Deutschland von Nichtdeutschen in Konsulaten usw.: Diese Ehen sind in Deutschland gültig nach Maßgabe des Art 13. Abs. 3 EGBGB.
4. Generell ist zu beachten: Nach Angaben des Regensburger Familienrechtsprofessors Dieter Schwab gibt es für Paare, die sich nur kirchlich, aber nicht standesamtlich trauen lassen, z.B. keinen Unterhalt, kein Erbrecht, keinen Steuerfreibetrag, keine Schutzvorschriften für den Schwächeren beim Scheitern der Ehe und auch keinen Zugewinnausgleich.
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Position der Kirchen
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Die Evangelischen Kirchen Lebensordnung und Leitlinien sehen vor: "Die kirchliche Trauung hat die vorangegangene bürgerliche Eheschließung zur Voraussetzung." Auch im aktuellen Kirchenrecht ist die standesamtliche Trauung die Voraussetzung für eine kirchliche Trauung.
EKD bekräftigt: Keine kirchliche Trauung ohne vorhergehende standesamtliche Eheschließung (15.09.2009)
Nach evangelischem Verständnis bleibt die zivilrechtliche Eheschließung auf dem Standesamt Voraussetzung für eine kirchliche Trauung. Dies bekräftigt die EKD in einer heute veröffentlichten gutachtlichen Äußerung. Die Arbeitsgruppe unter der Leitung von Bischof Martin Hein (Kassel), die den Text verfasst hat, erklärt darin, dass es auch künftig in den Gliedkirchen der EKD keine rein kirchlich geschlossenen Ehen geben soll. „Dem hier vorgetragenen evangelischen Verständnis von Ehe und Eheschließung entspricht es vielmehr, dass die Ehe als bürgerlich-rechtliche geschlossen und ihr in einem Gottesdienst Gottes Segen zugesprochen wird." Die Ausarbeitung erscheint unter dem Titel „Soll es künftig kirchlich geschlossene Ehen geben, die nicht zugleich Ehen im bürgerlich-rechtlichen Sinne sind? Zum evangelischen Verständnis von Ehe und Eheschließung" als Nummer 101 in der Reihe EKD-Texte.
http://www.ekd.de/download/ekd_texte_101.pdf
Die Deutsche Bischofskonferenz bedenkt derzeit ihre kirchenrechtlichen Regelungen.
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Personenstandsgesetz
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Konsolidierter Text des Personenstandsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung |
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“Ehe und Eherecht in Deutschland"
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Der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. hat vor einiger Zeit eine umfangreiche Ratgeberseite zum Thema “Ehe und Eherecht in Deutschland: Den Bund fürs Leben schließen” veröffentlicht. Hier werden u.a. die folgenden Aspekte detailliert durchleuchtet:
- Ehe und Eheschließung: Das sollten Sie wissen! - Hochzeit in Deutschland: Rechtliche Veränderungen & eheliche Pflichten - Hochzeit im Standesamt - Scheinehe - Ehe- und Familienberatung - Wenn eine glückliche Ehe zu Ende geht: Die Scheidung
Die kostenfreie Informationsseite finden Sie hier: https://www.familienrecht.net/ehe/.
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